Waffengesetz Österreich - Waffenführerschein - Waffenverwahrung


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Derzeitige gesetzliche Regelungen (Waffengesetz 1996)

 

Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine

bestimmbare Richtung verschossen werden können. Sie sind in Kategorien eingeteilt.

 

Kategorie A: Verbotene Schusswaffen (z.B. Schalldämpfer, Pumpguns, schießende

Kugelschreiber) und Kriegsmaterial (z.B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre, Handgranaten).

Solche Waffen darf man nur mit Sondergenehmigung (BMI, BMLV) besitzen.

 

Kategorie B: Faustfeuerwaffen (unter 60 cm Länge), sowie halbautomatische Schusswaffen

(ohne Rücksicht auf Kaliber und Länge) und Repetierflinten, die keine Pumpguns sind. Diese

Waffen dürfen nur mit behördlicher Genehmigung (Waffenbesitzkarte, WBK) erworben und

besessen werden. Voraussetzung: EWR-Staatsbürgerschaft, Mindestalter 21 Jahre,

Unbescholtenheit, Psychotest, Rechtfertigung.

 

Kategorie C: Schusswaffen mit gezogenem Lauf. Sie müssen beim Waffenfachhandel

gemeldet werden.

 

Kategorie D: Schusswaffen mit glattem Lauf (Flinten). Erwerb und Besitz sind frei.

C - und D - Waffen dürfen vom Händler nur nach einer 3tägigen Wartefrist (Abkühlphase)

abgegeben werden, außer der Erwerber hat bereits ein Waffendokument oder eine Jagdkarte.

 

Schusswaffen, die nicht allen strengen Regeln des Gesetzes unterliegen sind z.B.

Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung (also viele

Vorderlader), Schusswaffen, die vor 1871 erzeugt wurden, Druckluftwaffen , Schreckschusswaffen ( Gaswaffen ) SSW - PAK - GAP u.ä.

Altersgrenzen: Der Besitz von Waffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren prinzipiell

verboten. Für Kategorie B-Waffen gilt eine Altersgrenze von 21 Jahren.

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Besitz von Kat.B-Waffen (normalerweise nicht mehr

als zwei) und deren Munition. Der Inhaber darf die Waffe in seiner Wohnung und seinem

eingefriedeten Grundstück geladen und schussbereit bei sich haben. Der Transport der

entladenen Waffe in einem geschlossenen Behältnis ist erlaubt.

Der Waffenpaß berechtigt zum Führen von Schusswaffen. Der Berechtigte darf die Waffe

auch außerhalb seiner Wohnung in schussbereitem Zustand bei sich tragen. Strenge

Bedarfsprüfung, eventuell eingeschränkt auf bestimmte Anlässe. Waffenpaß erhalten z.B.

Geldboten, Taxifahrer, sonstige gefährdete Berufsgruppen, aber auch Politiker.

Jäger dürfen ihre Jagdwaffen (Kat. C und D) ohne weiteres Dokument bei der Jagd führen -

die Jagdkarte genügt.

 

Waffen und Munition müssen sicher verwahrt werden (Kein Zugriff für Unberechtigte).

Es gibt aber keine Vorschrift, die verlangt, daß Waffe und Munition getrennt verwahrt

werden müssen.

Der sogenannte Waffenführerschein berechtigt nicht zum Führen einer Schusswaffe. Er ist nur der

Nachweis, daß man mit einer Waffe sachgemäß umgehen kann und wird nach einem

entsprechenden Kurs vom Waffenfachhandel ausgestellt.

Die Verläßlichkeit der Waffenbesitzer wird regelmäßig überprüft, ebenso die

ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen (alle 5 Jahre). Bei dieser Überprüfung wird

auch der Nachweis der Sachkunde verlangt.