Derzeitige gesetzliche Regelungen (Waffengesetz 1996)
Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine
bestimmbare Richtung verschossen werden können. Sie sind in Kategorien eingeteilt.
Kategorie A: Verbotene Schusswaffen (z.B. Schalldämpfer, Pumpguns, schießende
Kugelschreiber) und Kriegsmaterial (z.B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre, Handgranaten).
Solche Waffen darf man nur mit Sondergenehmigung (BMI, BMLV) besitzen.
Kategorie B: Faustfeuerwaffen (unter 60 cm Länge), sowie halbautomatische Schusswaffen
(ohne Rücksicht auf Kaliber und Länge) und Repetierflinten, die keine Pumpguns sind. Diese
Waffen dürfen nur mit behördlicher Genehmigung (Waffenbesitzkarte, WBK) erworben und
besessen werden. Voraussetzung: EWR-Staatsbürgerschaft, Mindestalter 21 Jahre,
Unbescholtenheit, Psychotest, Rechtfertigung.
Kategorie C: Schusswaffen mit gezogenem Lauf. Sie müssen beim Waffenfachhandel
gemeldet werden.
Kategorie D: Schusswaffen mit glattem Lauf (Flinten). Erwerb und Besitz sind frei.
C - und D - Waffen dürfen vom Händler nur nach einer 3tägigen Wartefrist (Abkühlphase)
abgegeben werden, außer der Erwerber hat bereits ein Waffendokument oder eine Jagdkarte.
Schusswaffen, die nicht allen strengen Regeln des Gesetzes unterliegen sind z.B.
Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung (also viele
Vorderlader), Schusswaffen, die vor 1871 erzeugt wurden, Druckluftwaffen , Schreckschusswaffen ( Gaswaffen ) SSW - PAK - GAP u.ä.
Altersgrenzen: Der Besitz von Waffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren prinzipiell
verboten. Für Kategorie B-Waffen gilt eine Altersgrenze von 21 Jahren.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Besitz von Kat.B-Waffen (normalerweise nicht mehr
als zwei) und deren Munition. Der Inhaber darf die Waffe in seiner Wohnung und seinem
eingefriedeten Grundstück geladen und schussbereit bei sich haben. Der Transport der
entladenen Waffe in einem geschlossenen Behältnis ist erlaubt.
Der Waffenpaß berechtigt zum Führen von Schusswaffen. Der Berechtigte darf die Waffe
auch außerhalb seiner Wohnung in schussbereitem Zustand bei sich tragen. Strenge
Bedarfsprüfung, eventuell eingeschränkt auf bestimmte Anlässe. Waffenpaß erhalten z.B.
Geldboten, Taxifahrer, sonstige gefährdete Berufsgruppen, aber auch Politiker.
Jäger dürfen ihre Jagdwaffen (Kat. C und D) ohne weiteres Dokument bei der Jagd führen -
die Jagdkarte genügt.
Waffen und Munition müssen sicher verwahrt werden (Kein Zugriff für Unberechtigte).
Es gibt aber keine Vorschrift, die verlangt, daß Waffe und Munition getrennt verwahrt
werden müssen.
Der sogenannte Waffenführerschein berechtigt nicht zum Führen einer Schusswaffe. Er ist nur der
Nachweis, daß man mit einer Waffe sachgemäß umgehen kann und wird nach einem
entsprechenden Kurs vom Waffenfachhandel ausgestellt.
Die Verläßlichkeit der Waffenbesitzer wird regelmäßig überprüft, ebenso die
ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen (alle 5 Jahre). Bei dieser Überprüfung wird
auch der Nachweis der Sachkunde verlangt.